Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkverträge
mit Verbrauchern (private Auftraggeber)
I. Allgemeines
Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer auszuführenden Auftrag des Verbrauchers sind vorrangig individuelle
Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Alle Vertragsabreden sollen in Textform (§
126b BGB) oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) erfolgen.
II. Angebote und Unterlagen
Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen,
Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Unternehmers
dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert
noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen einschl. Kopien unverzüglich an den Unternehmer herauszugeben. Bei von ihm verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der Verbraucher auf
Schadensersatz.
III. Preise
1. Für vom Auftragnehmer angeordnete Über-, Nacht-, Sonnund Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Die Berechnung
setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im Zeitpunkt
der Beauftragung oder des Beginns der entsprechenden Arbeit dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze mitgeteilt
hat.
2. Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasseranschluss dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Verbrauchskosten trägt der Unternehmer.
IV. Zahlungsbedingungen und Verzug
1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und
zahlbar. § 650g Abs. 4 BGB bleibt unberührt. Alle Zahlungen sind
auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Verbraucher ohne
jeden Abzug nach Abnahme und spätestens binnen 14 Tagen
nach Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Verbraucher in Verzug,
sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.
2. Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
V. Abnahme
Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen,
auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies
gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung).
Im Übrigen gilt § 640 BGB.
VI. Haftung auf Schadensersatz
Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur
a. im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger
Pflichtverletzung;
b. bei Vorliegen von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig
verschwiegen hat;
c. im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit
des Werkes;
d. im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
e. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der
Schadensersatz des Auftraggebers jedoch auf den Ersatz des
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
VII. Mängelrechte – Verjährung
1. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in
seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10-
jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen
nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.
2. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß §
634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Arbeiten
an einem Bauwerk,
a. im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten)
b. oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn
die Arbeiten bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden, nach Art und Umfang für
Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des
Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.
3. Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren die Mängelansprüche des Verbrauchers in einem Jahr ab Abnahme bei
Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten
Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder
Benutzbarkeit des Gebäudes haben.
4. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Verbrauchers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei
denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
Schadensersatzansprüche des Käufers gem. VI. a. bis d. verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
5. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen,
die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder
gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder
durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß
(z. B. bei Dichtungen) entstanden sind.
6. Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers
zur Mängelbeseitigung nach und
a. gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder
b. liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Verbraucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt,
hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu
ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die
ortsüblichen Sätze.
VIII. Versuchte Instandsetzung
Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden
Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht
instand gesetzt werden, weil
a. der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten
Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder
b. der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten
Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache
mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt
werden kann,
ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen
des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit
der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmers fällt.
IX. Eigentumsvorbehalt
Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB vorliegt,
behält sich der Unternehmer das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher
Zahlungen aus dem Vertrag vor.
X. Alternative Streitbeilegung
Der Unternehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Erläuterungen für SHK-Unternehmer zu den

Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Werkverträge mit Verbrauchern (private Auftraggeber)
Hinweis: Der Zentralverband Sanitär Heizung Klima empfiehlt den Unternehmern des Installateur und Heizungsbauer-, Klempner-, Ofen- und Luftheizungsbauer-, Behälter- und Apparatebauer-Handwerks unverbindlich, die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Werkverträge mit Verbrauchern (private Auftraggeber) zu verwenden. Den
vorgenannten Unternehmern steht es frei, der Empfehlung zu folgen oder andere Geschäftsbedingungen zu vereinbaren.
Verbraucher ist gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Hinweis: Der Zentralverband Sanitär Heizung Klima empfiehlt den Unternehmern des Installateur und Heizungsbauer-, Klempner-, Ofen- und Luftheizungsbauer-, Behälter- und Apparatebauer-Handwerks unverbindlich, den
Mustervertrag „Werk-/Bauvertrag mit Verbrauchern mit Widerrufsrecht“ zu verwenden. Den vorgenannten Unternehmern steht es frei, der Empfehlung zu folgen oder einen anderen (fremden) Werkvertrag mit Verbrauchern zu
vereinbaren.
Erläuterungen zum Anwendungsbereich und zu den Verbraucherrechten
Das vorstehende Vertragsmuster kann immer dann bei einem Vertragsschluss mit einem Verbraucher
(privater Auftraggeber) benutzt werden, wenn der Vertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsparteien in den Geschäftsräumen des SHK-Unternehmers (§ 312a BGB) geschlossen wird.
Weitere Informationen zum Anwendungsbereich dieses Vertrages und weiterer Verbraucherverträge
erhält der SHK-Unternehmer im Mitgliederbereich des Internetauftritts des ZVSHK. Dort findet er die
– Informationen zu Verbraucherverträgen – Belehrungspflichten der Unternehmer gegenüber Verbrauchern seit 13.06.2014
Das deutsche Umsetzungsgesetz zur EU-Verbraucherrechterichtlinie (BGBl. I 2013,3642) sieht zu
diesem vorliegenden Vertragstyp „einfache“ Informationspflichten gegenüber den Verbrauchern vor
(§ 312a Abs. 2 S. 1 BGB, Art. 246 § 1 Abs. 1 EGBGB).
Bei diesem Vertragstyp besteht kein Widerrufsrecht des Verbrauchers.
Erläuterungen zum „Werk-/Bauvertrag“ selbst (§§ 631ff BGB)
Das ausführliche Vertragsmuster kann sowohl bei „normalen/kleinen“ Werkverträgen, als auch bei
„großen“ Bauverträgen (bspw. Arbeiten, die in die Bausubstanz eingreifen) verwendet werden.
Bei kleineren Werkverträgen sollte der Unternehmer prüfen, ob sich nicht das Kurzformular „Auftrag“
eignet.
Bei diesem Vertragsmuster kann der SHK-Unternehmer wählen, ob er die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Werkverträge mit Verbrauchern“ vereinbaren will.
Sofern der Unternehmer die AGB in den Vertrag einbeziehen will, hat er die AGB dem Verbraucher
frühzeitig vor Vertragsabschluss zur Kenntnis zu geben, z. B. dadurch, dass die AGB dem (schriftlichen) Angebot des Unternehmers beigefügt werden. Macht der Unternehmer aufgrund von „Leistungsänderungen oder zusätzlichen Leistungen“ (Ziffer 5 des Vertrages) weitere Angebote, so sind die
AGB jedem weiteren Angebot beizufügen.
Ein Vorteil dieser „AGB“ liegt darin, dass bei einem „kleinen“ Werkvertrag die gesetzliche
2-jährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche auf 1 Jahr verkürzt wird – siehe Klausel VI Nr. 3. (Die
gesetzliche 5-jährige Verjährungsfrist bei einem „großen“ Bau-/Werkvertrag kann mit AGB nicht verkürzt werden.)
Ein weiterer Vorteil liegt in der Klausel VI Nr. 5 im Rahmen der Mängelbeseitigungspflicht des Unternehmers und in der Klausel VII „Versuchte Instandsetzung“ bei einem erfolglosen Instandsetzungsversuch.
Die aktuelle Fassung der AGB für Verbraucherverträge kann im Mitgliederbereich des Internetauftritts
des ZVSHK heruntergeladen werden.
Bei diesem Werkvertrag mit Verbrauchern sollte KEINE VOB/B vereinbart werden.
Zu den Vertragsparteien
Sollten als Auftraggeber mehrere Personen oder z. B. ein Ehepaar auftreten, so sind aus Beweisgründen alle Personen namentlich im Vertrag zu benennen.
Wichtig: Es ist darauf zu achten, dass alle im Anschriftenfeld genannten Auftraggeber (Verbraucher)
den Vertrag auch unterzeichnen, um deren Verpflichtung zu dokumentieren.
Die Angaben zum „Unternehmer“ sind vollständig auszufüllen.
Wann ist ein Vertragspartner „Verbraucher“ i. S. d. § 13 BGB?
Das Gesetz gibt folgende Definition zum Begriff des Verbrauchers vor:
„Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden
können.“
„Verbraucher“ können Privatpersonen sein oder auch Mehrheiten von Privatpersonen, wie
z. B. eine Wohnungseigentümergemeinschaft oder Erbengemeinschaft. Auch Unternehmer können
„Verbraucher“ sein, soweit diese außerhalb ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handeln.
Entscheidend ist, dass diese Person das Rechtsgeschäft, sprich den Vertrag, zu einem Zweck abschließt, welcher der privaten Sphäre zuzuordnen ist (z. B. Urlaub oder Freizeit).
Grundsätzlich zählt hierzu auch die Anlage und Verwaltung von Vermögen in Mietshäusern durch einen
Vermieter. Wenn aber die private Vermögensverwaltung, hier konkret die Vermietungstätigkeit, ein solches Ausmaß annimmt, dass sie das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetrieb vermittelt, dann wird der
Vermieter nicht mehr als Verbraucher, sondern als Unternehmer angesehen.
Tipp: Der SHK- Unternehmer soll den Vermieter fragen, ob er zu seiner Vermögensverwaltung ein Büro
unterhält und die Antwort schriftlich im Vertrag festhalten.
Sollte der Verbraucher den Vertragsgegenstand sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich
einsetzen wollen, ist nach der Rechtsprechung entscheidend, welche Benutzung überwiegt. Im Zweifel
ist vom Handeln als Verbraucher auszugehen.
Fraglich ist ebenfalls, was gilt, wenn der Verbraucher nicht selbst handelt, sondern sich durch jemand
anderen vertreten lässt, zum Beispiel durch einen Wohnungsverwalter. Auch dann gilt grundsätzlich
die Verbrauchereigenschaft, sogar in dem Fall, wenn der Vertreter ein Unternehmer ist.
In Abgrenzung zum Verbraucher ist ein Unternehmer jede natürliche oder juristische Person, die am
Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen ein Entgelt anbietet. Hierzu gehören neben den Personen- und Kapitalgesellschaften beispielsweise auch Freiberufler und Kaufleute, wie z. B. Bauhandwerker.)
zu 1. Gegenstand des Vertrages
Für einen reibungslosen Ablauf des Bauvorhabens und zur Information des Verbrauchers ist es wichtig, alle vom Unternehmer auszuführenden Leistungen möglichst genau, detailliert – auch im Hinblick
auf die Qualität – zu beschreiben. Nur was vertraglich vereinbart ist, ist Leistungsgegenstand. (Näheres
unter Ziffer 2)
Soweit Planungsunterlagen oder Architektenpläne zum Vertragsgegenstand beim Verbraucher/
Auftraggeber vorhanden sind, sind diese dem Unternehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.
zu 2. Grundlagen des Vertrages
Die konkrete Werk-/Bauleistung bestimmt die Anzahl und den Umfang der Vertragsunterlagen.
Da in diesen Unterlagen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien festgelegt werden, ist eine genaue Beschreibung sehr wichtig. (Wer hat welche Planungs-, Koordinierungsaufgaben, Ausführungsarbeiten usw. bis wann zu erfüllen?)
Die Beschreibung legt die vertraglich geschuldete Leistung fest und steht in Relation zum Werklohn
sowie zum Umfang der Mängelbeseitigungspflicht des Unternehmers.
Je besser/genauer die Beschreibung ist, umso leichter ist das vertragliche Leistungs-Soll zu
ermitteln und damit auch die Abgrenzung zu etwa erforderlichen Nachträgen zu ziehen.
Vorsicht vor Verträgen, in denen das Bausoll nur mittels funktionalen Anforderungen beschrieben wird,
wie es z. B. bei einem Leistungsprogramm der Fall ist.
zu 5. Vergütung
a) Der Einheitspreisvertrag ist bei größeren Aufträgen der Regelfall. Der tatsächlich zu bezahlende
Werklohn wird durch die tatsächlich erbrachten Leistungen auf der Grundlage der vereinbarten Einheitspreise bestimmt. (Ausgeführte Mengen- oder Maßeinheiten x Einheitspreis = Positionspreis)
b) Mit dem Stundenlohnvertrag sollen (Bau-)Leistungen geringeren Umfangs abgerechnet werden, die
in der Regel Neben- oder Hilfsarbeiten sind und oft unvorhergesehen auftreten. Die Vergütung richtet
sich nach dem Arbeitsaufwand (Arbeitsstunden x Stundenverrechnungssatz) und den weiteren Kosten.
Der Stundenlohnvertrag kann als zusätzlicher Vertrag im Rahmen eines Gesamtauftrages (Stichwort:
„angehängte“ Stundenlohnarbeiten für „Unvorhergesehenes“ oder „nach Bedarf“ – erste Möglichkeit)
oder als Vertrag für kleinere Werkleistungen mit hauptsächlich Stundenlohnarbeiten abgeschlossen
werden (Stichwort „selbständige“ Stundenlohnarbeiten, z. B. bei Reparaturarbeiten, Stemmen von Löchern, Schlitzen für Leitungsrohre – zweite Möglichkeit).
Wichtig: Im Vertragsmuster sind die Stundenverrechnungssätze einzutragen. Die Beauftragung der
Arbeiten durch den Verbraucher (und damit der Vertragsabschluss) erfolgt im konkreten Einzelfall: Der
Verbraucher hat die ausgefüllten Stundenarbeitszettel unmittelbar danach in Textform zu bestätigen/abzuzeichnen.
c) Beim Pauschalpreisvertrag (die Mehrheit der kleineren Aufträge) wird bei Vertragsabschluss ein verbindlicher Pauschalpreis für die beauftragten Leistungen vereinbart. Auf tatsächlich erbrachte Mehroder Mindermengen (im Verhältnis zum Leistungsverzeichnis) kommt es nicht an.
Warum ist es aber auch beim Pauschalpreisvertrag sehr wichtig, den Leistungsumfang genau zu beschreiben? Im Rahmen der Ausführung kommt es oft vor, dass der Auftraggeber eine Änderung der
vertraglich festgelegten Leistung anordnet oder eine zusätzliche Leistung beauftragt. Wenn in diesen
Fällen das ursprüngliche Leistungssoll nicht genau beschrieben worden ist, also möglicherweise nur
ungenaue Leistungs-/Funktionsmerkmale in den Vertragsunterlagen festgehalten sind, gibt es oft erhebliche Meinungsunterschiede im Hinblick auf die „zusätzliche“ Zahlungspflicht.
zu 7. Unterlagen
Der Unternehmer übergibt folgende Unterlagen: …………..
Diese Regelung ist für den Unternehmer sinnvoll. So kann er z. B. in einem späteren Streitverfahren
darauf hinweisen, dass die Herstellerunterlagen, insbesondere die Wartungs- und Bedienungsanweisungen des Produktherstellers, zu übergeben waren, der Verbraucher dies wusste und die Übergabe
auch erfolgte (eventuell Empfangsbestätigung im Abnahmeprotokoll). Des Weiteren kann hier das Protokoll über die Einweisung genannt werden.
Weitere „mitzuliefernde Unterlagen“ werden genannt in
– ATV DIN 18379 Nr. 3.6 für raumlufttechnische Anlagen,
– ATV DIN 18380 Nr. 3.7 für Heizanlagen und zentrale Wassererwärmungsanlagen,
– ATV DIN 18381 Nr. 3.5 für Gas-, Wasser- und Entwässerungsanlagen in Gebäuden.
zu 8. Zahlungen, Abschlagszahlungen, Stellung einer Sicherheit
a) Zahlungsplan für Abschlagszahlungen
Der Unternehmer kann einen individuellen Zahlungsplan vereinbaren, dessen Abschlagszahlungen
sich nach dem Erreichen eines festgelegten Baufortschritts richten, z. B. Abschluss der Rohmontage –
Erdgeschoss, Abschluss der Fertigmontage – 1. Stock. ……
b) Nach der gesetzlichen Regelung kann der Unternehmer kann immer dann (also mehrmals) eine
Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten
Leistungen verlangen.
c) Stellung einer Sicherheit durch Verbraucher
Die neuen Informationspflichten erfordern es, dass der Verbraucher darüber aufgeklärt wird, welche
Sicherheiten er – möglicherweise – zu stellen hat.
Für die Alternative c) gibt es einen Vertragszusatz, der aber nur in sehr „speziellen“ (schwierigen) Fällen und nur nach Einzelberatung durch die Rechtsabteilung des Fachverbandes SHK verwandt werden
soll.
zu 9. Vertretung der Vertragsparteien
Die Erstellung einer handwerklichen (Bau-)Werkleistung ist ein dynamischer Prozess, in dem es während der Ausführungszeit immer wieder zu Planungsänderungen und Ergänzungswünschen des Auftraggebers kommen kann. Grundsätzlich hat der Verbraucher im Rahmen seiner Rechte und Pflichten
selbst zu handeln, da ihn die Folgen treffen.
Der Unternehmer sollte im Werkvertrag mit dem Verbraucher die Vollmacht des Architekten eindeutig
festlegen. Hat der Unternehmer im Einzelfall einer „Architektenerklärung“ Zweifel über die Bevollmächtigung des Architekten, sollte er den Vorgang mit einer schriftlichen Mitteilung an den Verbraucher anzeigen und um Bestätigung bitten.
Der Unternehmer sollte sich bei Anweisungen des Architekten nicht danach richten, was der Architekt
aufgrund seines Architektenvertrages mit dem Verbraucher alles darf (Umfang des Auftrags im Architektenvertrag).
zu 10. Urkalkulation
§ 650c Abs. 2 BGB sieht vor, dass der Unternehmer zur Berechnung einer Nachtragsvergütung auf die
Ansätze in einer vereinbarungsgemäß hinterlegten Urkalkulation zurückgreifen kann. Der große Vorteil
dieser Möglichkeit besteht in der gesetzlich angeordneten Vermutung, dass die so ermittelte Vergütung
der Nachtragsvergütung nach § 650c Abs. 1 BGB entspricht (tatsächlich erforderliche Kosten plus
Zuschläge). Der Unternehmer kann also recht leicht eine Nachtragsvergütung berechnen und der Verbraucher wird es schwer haben, die gesetzliche Vermutung zu erschüttern und andere (niedrigere)
Kosten nachzuweisen.
zu 11. Sonstige Vereinbarungen
Hier kann der Unternehmer die mit dem Verbraucher getroffenen individuellen Vereinbarungen eintragen.

I. Allgemeines
Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von uns (Verkäufer)
durchzuführenden Verkäufe sind die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie etwaige individuelle
Vereinbarungen; sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Käufers, die nicht anerkannt werden.
II. Angebote und Unterlagen
1. Angebote des Verkäufers sind grundsätzlich freibleibend.
Soweit ein schriftliches Angebot des Verkäufers vorliegt
und nichts anderes vereinbart ist, so ist das Angebot für
die Zeit von 3 Wochen nach Abgabe bindend.
2. Der Verkäufer gibt grundsätzlich keine Beschaffenheitsoder Haltbarkeitsgarantie für Waren sowie für Angaben,
Beschreibungen oder Zeichnungen in Preislisten, Katalogen oder Drucksachen ab. Sofern der Käufer kein Verbraucher ist, sind nur ausdrücklich getroffene Vereinbarungen über eine bestimmte Beschaffenheit oder eine bestimmte Haltbarkeit des Kaufgegenstandes als eine Garantie zu werten.
3. Kostenvoranschläge, Berechnungen, Zeichnungen oder
andere Unterlagen sowie Warenproben und Modelle dürfen ohne Zustimmung des Verkäufers dritten Personen
nicht zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtabschluss des Kaufvertrages unverzüglich an den Verkäufer
zurückzugeben. Eventuell erstellte Vervielfältigungen sind
in diesem Fall zu vernichten.
III. Preise, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
1. Alle Preise gelten ab Verkaufsniederlassung inklusive
Mehrwertsteuer zzgl. Verpackung und Fracht/Porto bzw.
ab Lager frei Verladen. Erfolgt der Verkauf nach Listenpreisen, so gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
gültigen Listenpreise. Montage, Inbetriebnahme, Einregelung oder ähnliche Leistungen werden auf Wunsch ausgeführt und die Kosten für diese Leistungen gesondert in
Rechnung gestellt.
2. Eine Mehrwertsteuererhöhung wird im kaufmännischen
Verkehr sofort, im nicht kaufmännischen Verkehr dann an
den Käufer weiterberechnet, wenn die Ware nach dem Ablauf von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert wird.
3. Nach Lieferung oder Bereitstellung der Ware sind Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort fällig
und zahlbar. Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen und vom Käufer ohne jeden Abzug (Skonto,
Rabatt), spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt, an den Verkäufer zu leisten. Nach Ablauf der 14-
Tagesfrist befindet sich der Käufer in Verzug, soweit kein
Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB vorliegt.
4. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
5. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenforderungen aufrechnen, es sei denn,
es handelt sich um eine Gegenforderung auf Zahlung von
Mangelbeseitigungskosten aus demselben Kaufvertrag.
IV. Lieferung und Gefahrübergang
1. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Einhaltung etwaiger
Verpflichtungen des Käufers, insbesondere vereinbarte
Teilzahlungsverpflichtungen, voraus.
2. Für Lieferverzögerungen in Folge von höherer Gewalt oder
anderen unabwendbaren, vom Verkäufer nicht zu vertretenden Umständen, wie z. B. Arbeitskämpfe, übernimmt
der Verkäufer keine Haftung. Die Lieferfristen verlängern
sich um den Zeitraum der Behinderung. Der Käufer, der
Verbraucher ist, hat auch innerhalb verlängerter Lieferfristen das Recht zum Rücktritt gemäß der gesetzlichen Regelung (§§ 437 Nr. 2, 440 BGB), insbesondere weil der ursprüngliche Liefertermin nicht eingehalten werden konnte.
3. Für den Eintritt eines Lieferverzuges ist eine Mahnung
durch den Käufer erforderlich.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.
5. Lieferungen erfolgen ab Niederlassung des Verkäufers auf
Kosten und Gefahr des Käufers. Wird auf Verlangen des
Käufers, der kein Verbraucher ist, der Kaufgegenstand
nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versendet,
geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit Auslieferung an den Spediteur,
den Frachtführer oder an eine sonst zur Ausführung der
Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Käufer
über.
6. Ist Lieferung frei Anlieferungsort vereinbart, so obliegt das
Abladen dem Verkäufer. Bei Lieferung an den Anlieferungsort werden für Lastwagen und Anhänger/Lastzug befahrbare Anfuhrwege vorausgesetzt. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers den befahrbaren Anfuhrweg, so haftet der Käufer für die hierdurch auftretenden Schäden. Die Anlieferzeit ist zu vereinbaren. Vom Käufer verschuldete Wartezeiten/Standzeiten werden berechnet.
7. Bei Lieferung geht die Gefahr bezüglich des Kaufgegenstandes mit Übergabe, bei Lieferung mit Montage bei Fertigstellung der Montage durch Abnahme der Montageleistung über.
8. Gerät der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes
in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn
über.
V. Eigentumsvorbehalte
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Kaufgegenständen bis zum Eingang
sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
2. Ist der Käufer kein Verbraucher, so gelten ergänzend die
folgenden Absätze a. bis e.:
a. Veräußert der Käufer den Kaufgegenstand weiter, so hat
er seinem Abnehmer den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers offenzulegen. Ferner darf der Käufer mit seinem
Abnehmer kein Abtretungsverbot vereinbaren. Die unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vom Käufer vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit
übertragen werden. Werden die Rechte des Verkäufers
beeinträchtigt, z. B. durch Pfändung, muss der Käufer
dies ihm sofort schriftlich anzeigen.
b. Soweit die Kaufgegenstände wesentliche Bestandteile
eines Gebäudes oder Grundstückes des Käufers geworden sind, verpflichtet sich der Käufer bei Nichteinhaltung
der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen
eigener Leistungsverweigerungsrechte, dem Verkäufer
die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche
Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden
können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen
© ZVSHK St. Augustin 2018
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Gegenständen zurück zu übertragen. Die Demontage und
sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Der Käufer tritt
dem Verkäufer auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen des Verkäufers gegen ihn ab, die durch eine Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
c. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren des
Verkäufers entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem
Wert, wobei der Verkäufer als Hersteller gilt. Bleibt bei
einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit
Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt
der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
d. Die aus einem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der
Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen
Miteigentumsanteils des Verkäufers gemäß Absatz 4 zur
Sicherheit an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die
Abtretung an.
e. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die
Forderungen des Verkäufers um mehr als 10 %, wird der
Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach
Wahl des Verkäufers freigeben.
VI. Mängelrechte
1. Erkennbare Mängel der Kaufsache, Fehlmengen oder
Falschlieferungen hat der Käufer, der kein Verbraucher ist,
vor Verarbeitung oder Einbau unverzüglich, spätestens
aber innerhalb von sieben Tagen ab Lieferung schriftlich
anzuzeigen.
2. Systemimmanente geringe Farbabweichungen (z. B. herstellungsbedingt bei Keramikfliesen) und geringe Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen
sind, gelten als vertragsgemäß.
3. Gegenüber einem Käufer, der kein Verbraucher ist, ist die
Haftung für Sachmängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
4. Soweit der Käufer, der nicht Verbraucher ist, wegen des
Kaufgegenstandes einen Mängelanspruch seines Abnehmers erfüllen muss, hat er im Falle des Lieferantenregresses der §§ 445a, 445b und 478 BGB den Verkäufer unverzüglich in Kenntnis zu setzen und nach Möglichkeit im
Fall der Mängelbeseitigung die kostenmäßig günstigste Art
zu wählen.
5. Für einen Käufer, der kein Verbraucher ist, erfolgt der
Verkauf von gebrauchten Sachen unter Ausschluss der
Mängelhaftung.
6. Durch die Aushändigung von Garantieunterlagen eines
Herstellers wird keine rechtliche oder tatsächliche Einstandspflicht des Verkäufers begründet. Aussagen des
Herstellers zur Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit seines/seiner Produkte/-s in seiner Garantieerklärung sowie
die vom Hersteller im Garantiefall beschriebenen Leistungen werden nicht zum Bestandteil des Kaufvertrages bzw.
als (stillschweigende) Beschaffenheitsvereinbarung in den
Kaufvertrag aufgenommen.
VII. Haftung auf Schadensersatz
Auf Schadensersatz haftet der Verkäufer – gleich aus welchem
Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur
a. im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung;
b. bei Vorliegen von Mängeln, die der Verkäufer arglistig
verschwiegen hat;
c. im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache;
d. im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
e. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Käufers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schadens begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
VIII. Verjährung
1. Bei der Lieferung neu hergestellter Sachen verjähren
Ansprüche eines Käufers, der kein Verbraucher ist, aus
Sach- und Rechtsmängeln abweichend von § 438 Abs. 1
Nr. 3 BGB in einem Jahr. Ist der Käufer Verbraucher,
bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist des § 438
Abs. 1 Nr. 3 BGB.
2. Handelt es sich bei der Kaufsache gem. Nr. 1 jedoch um
ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, bleibt
es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist von 5 Jahren (§
438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere
gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 444, 445b BGB).
3. Bei Lieferung gebrauchter Sachen verjähren Mängelansprüche eines Käufers, der Verbraucher ist, in einem Jahr.
4. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten
auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der
Kaufsache beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu
einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. VII. a. bis d. verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.
IX. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Verhandlungssprache ist deutsch.
2. Ist der Käufer Kaufmann iSd Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen sowie für
deliktsrechtliche Ansprüche der Sitz der gewerblichen
Niederlassung des Verkäufers, Entsprechendes gilt, wenn
der Käufer Unternehmer iSv § 14 BGB ist.
Hinweis:
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder
eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss
eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder
selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Abs. 1
BGB).
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft
zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen
noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet
werden kann (§ 13 BGB).

Hinweis: Der Zentralverband Sanitär Heizung Klima empfiehlt den Unternehmern des Installateur und Heizungsbauer-, Klempner-, Ofen- und Luftheizungsbauer-, Behälter- und Apparatebauer-Handwerks unverbindlich, den
Mustervertrag „Werk-/Bauvertrag mit Verbrauchern mit Widerrufsrecht“ zu verwenden. Den vorgenannten Unternehmern steht es frei, der Empfehlung zu folgen oder einen anderen (fremden) Werkvertrag mit Verbrauchern zu
vereinbaren.
Erläuterungen zum Anwendungsbereich und zu den Verbraucherrechten
Das vorstehende Vertragsmuster kann immer dann bei einem Vertragsschluss mit einem Verbraucher
(privater Auftraggeber) benutzt werden, wenn der Vertrag
– außerhalb der Geschäftsräume des SHK-Unternehmers (§ 312b BGB) oder
– im Rahmen eines Fernabsatzes (§ 312c BGB) (der bei einem typisch handelnden SHKUnternehmer eher weniger vorliegen wird)
geschlossen wird.
Weitere Informationen zum Anwendungsbereich dieses Vertrages und weiterer Verbraucherverträge
erhält der SHK-Unternehmer im Mitgliederbereich des Internetauftritts des ZVSHK. Dort findet er die
– Informationen zu Verbraucherverträgen – Belehrungspflichten der Unternehmer gegenüber Verbrauchern seit 13.06.2014
Das deutsche Umsetzungsgesetz zur EU-Verbraucherrechterichtlinie (BGBl. I 2013,3642) sieht zu diesem vorliegenden Vertragstyp
– „erweiterte“ Informationspflichten gegenüber den Verbrauchern vor (§§ 312b, 312c, 312d Abs.1
BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB).
– ein Widerrufsrecht des Verbrauchers vor (§§ 312g Abs. 1, 355 BGB), über das der Unternehmer
den Verbraucher zu informieren hat (Art. 246a § 1 Abs. 2 und 3 EGBGB).
Beide Teile sind in diesem Vertragsmuster und den Formularen zum Widerruf berücksichtigt.
Erläuterungen zum „Werk-/Bauvertrag“ selbst (§§ 631ff BGB)
Das ausführliche Vertragsmuster kann sowohl bei „normalen/kleinen“ Werkverträgen, als auch bei
„großen“ Bauverträgen (bspw. Arbeiten, die in die Bausubstanz eingreifen) verwendet werden.
Bei kleineren Werkverträgen sollte der Unternehmer prüfen, ob sich nicht das Kurzformular „Auftrag“
eignet.
Bei diesem Vertragsmuster kann der SHK-Unternehmer wählen, ob er die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Werkverträge mit Verbrauchern“ vereinbaren will.
Sofern der Unternehmer die AGB in den Vertrag einbeziehen will, hat er die AGB dem Verbraucher
frühzeitig vor Vertragsabschluss zur Kenntnis zu geben, z. B. dadurch, dass die AGB dem (schriftlichen) Angebot des Unternehmers beigefügt werden. Macht der Unternehmer aufgrund von „Leistungsänderungen oder zusätzlichen Leistungen“ (Ziffer 5 des Vertrages) weitere Angebote, so sind die
AGB jedem weiteren Angebot beizufügen.
Ein Vorteil dieser „AGB“ liegt darin, dass bei einem „kleinen“ Werkvertrag die gesetzliche
2-jährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche auf 1 Jahr verkürzt wird – siehe Klausel VI Nr. 3. (Die
gesetzliche 5-jährige Verjährungsfrist bei einem „großen“ Bau-/Werkvertrag kann mit AGB nicht
verkürzt werden.)
Ein weiterer Vorteil liegt in der Klausel VI Nr. 5 im Rahmen der Mängelbeseitigungspflicht des Unternehmers und in der Klausel VII „Versuchte Instandsetzung“ bei einem erfolglosen Instandsetzungsversuch.
Die aktuelle Fassung der AGB für Verbraucherverträge kann im Mitgliederbereich des Internetauftritts
des ZVSHK heruntergeladen werden.
Bei diesem Werkvertrag mit Verbrauchern sollte KEINE VOB/B vereinbart werden.
Zu den Vertragsparteien
Sollten als Auftraggeber mehrere Personen oder z. B. ein Ehepaar auftreten, so sind aus Beweisgründen alle Personen namentlich im Vertrag zu benennen.
Wichtig: Es ist darauf zu achten, dass alle im Anschriftenfeld genannten Auftraggeber (Verbraucher)
den Vertrag auch unterzeichnen, um deren Verpflichtung zu dokumentieren.
Die Angaben zum „Unternehmer“ sind vollständig auszufüllen.
Wann ist ein Vertragspartner „Verbraucher“ i. S. d. § 13 BGB?
Das Gesetz gibt folgende Definition zum Begriff des Verbrauchers vor:
„Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden
können.“
„Verbraucher“ können Privatpersonen sein oder auch Mehrheiten von Privatpersonen, wie z. B. eine
Wohnungseigentümergemeinschaft oder Erbengemeinschaft. Auch Unternehmer können „Verbraucher“ sein, soweit diese außerhalb ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handeln.
Entscheidend ist, dass diese Person das Rechtsgeschäft, sprich den Vertrag, zu einem Zweck abschließt, welcher der privaten Sphäre zuzuordnen ist (z. B. Urlaub oder Freizeit).
Grundsätzlich zählt hierzu auch die Anlage und Verwaltung von Vermögen in Mietshäusern durch einen
Vermieter. Wenn aber die private Vermögensverwaltung, hier konkret die Vermietungstätigkeit, ein solches Ausmaß annimmt, dass sie das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetrieb vermittelt, dann wird der
Vermieter nicht mehr als Verbraucher, sondern als Unternehmer angesehen.
Tipp: Der SHK- Unternehmer soll den Vermieter fragen, ob er zu seiner Vermögensverwaltung ein Büro
unterhält und die Antwort schriftlich im Vertrag festhalten.
Sollte der Verbraucher den Vertragsgegenstand sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich
einsetzen wollen, ist nach der Rechtsprechung entscheidend, welche Benutzung überwiegt. Im Zweifel
ist vom Handeln als Verbraucher auszugehen.
Fraglich ist ebenfalls, was gilt, wenn der Verbraucher nicht selbst handelt, sondern sich durch jemand
anderen vertreten lässt, zum Beispiel durch einen Wohnungsverwalter. Auch dann gilt grundsätzlich
die Verbrauchereigenschaft, sogar in dem Fall, wenn der Vertreter ein Unternehmer ist.
In Abgrenzung zum Verbraucher ist ein Unternehmer jede natürliche oder juristische Person, die am
Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen ein Entgelt anbietet. Hierzu gehören neben den Personen- und Kapitalgesellschaften beispielsweise auch Freiberufler und Kaufleute, wie z. B. Bauhandwerker.)
zu 1. Gegenstand des Vertrages
Für einen reibungslosen Ablauf des Bauvorhabens und zur Information des Verbrauchers ist es wichtig, alle vom Unternehmer auszuführenden Leistungen möglichst genau, detailliert – auch im Hinblick
auf die Qualität – zu beschreiben. Nur was vertraglich vereinbart ist, ist Leistungsgegenstand. (Näheres
unter Ziffer 2)
Soweit Planungsunterlagen oder Architektenpläne zum Vertragsgegenstand beim Verbraucher/
Auftraggeber vorhanden sind, sind diese dem Unternehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.
zu 2. Grundlagen des Vertrages
Die konkrete Werk-/Bauleistung bestimmt die Anzahl und den Umfang der Vertragsunterlagen.
Da in diesen Unterlagen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien festgelegt werden, ist eine genaue Beschreibung sehr wichtig. (Wer hat welche Planungs-, Koordinierungsaufgaben, Ausführungsarbeiten usw. bis wann zu erfüllen?)
Die Beschreibung legt die vertraglich geschuldete Leistung fest und steht in Relation zum Werklohn
sowie zum Umfang der Mängelbeseitigungspflicht des Unternehmers.
Je besser/genauer die Beschreibung ist, umso leichter ist das vertragliche Leistungs-Soll zu ermitteln
und damit auch die Abgrenzung zu etwa erforderlichen Nachträgen zu ziehen.
Vorsicht vor Verträgen, in denen das Bausoll nur mittels funktionalen Anforderungen beschrieben wird,
wie es z. B. bei einem Leistungsprogramm der Fall ist.
zu 4. Gesetzliche Informationspflichten
An dieser Stelle ist der Hinweis auf die Belehrungspflicht des Unternehmers zum Widerrufsrecht des
Verbrauchers zu geben.
Wichtig ist, dass der Unternehmer die „Widerrufsbelehrung“ (ausgefülltes Musterformular – in zweifacher Ausfertigung) dem Verbraucher – vor Vertragsunterzeichnung – mit den Vertragsunterlagen zuleitet. (Ein Exemplar sollte der Verbraucher unterzeichnet wieder zurückgeben/-senden.)
Die Musterformulare zum Widerrufsrecht sind im Mitgliederbereich des Internetauftritts des ZVSHK
eingestellt und können heruntergeladen werden.
zu 5. Vergütung
a) Der Einheitspreisvertrag ist bei größeren Aufträgen der Regelfall. Der tatsächlich zu bezahlende
Werklohn wird durch die tatsächlich erbrachten Leistungen auf der Grundlage der vereinbarten Einheitspreise bestimmt. (Ausgeführte Mengen- oder Maßeinheiten x Einheitspreis = Positionspreis)
b) Mit dem Stundenlohnvertrag sollen (Bau-)Leistungen geringeren Umfangs abgerechnet werden, die
in der Regel Neben- oder Hilfsarbeiten sind und oft unvorhergesehen auftreten. Die Vergütung richtet
sich nach dem Arbeitsaufwand (Arbeitsstunden x Stundenverrechnungssatz) und den weiteren Kosten.
Der Stundenlohnvertrag kann als zusätzlicher Vertrag im Rahmen eines Gesamtauftrages (Stichwort:
„angehängte“ Stundenlohnarbeiten für „Unvorhergesehenes“ oder „nach Bedarf“ – erste Möglichkeit)
oder als Vertrag für kleinere Werkleistungen mit hauptsächlich Stundenlohnarbeiten abgeschlossen
werden (Stichwort „selbständige“ Stundenlohnarbeiten, z. B. bei Reparaturarbeiten, Stemmen von Löchern, Schlitzen für Leitungsrohre – zweite Möglichkeit).
Wichtig: Im Vertragsmuster sind die Stundenverrechnungssätze einzutragen. Die Beauftragung der
Arbeiten durch den Verbraucher (und damit der Vertragsabschluss) erfolgt im konkreten Einzelfall: Der
Verbraucher hat die ausgefüllten Stundenarbeitszettel unmittelbar danach in Textform zu bestätigen/abzuzeichnen.
c) Beim Pauschalpreisvertrag (die Mehrheit der kleineren Aufträge) wird bei Vertragsabschluss ein verbindlicher Pauschalpreis für die beauftragten Leistungen vereinbart. Auf tatsächlich erbrachte Mehroder Mindermengen (im Verhältnis zum Leistungsverzeichnis) kommt es nicht an.
Warum ist es aber auch beim Pauschalpreisvertrag sehr wichtig, den Leistungsumfang genau zu beschreiben? Im Rahmen der Ausführung kommt es oft vor, dass der Auftraggeber eine Änderung der
vertraglich festgelegten Leistung anordnet oder eine zusätzliche Leistung beauftragt. Wenn in diesen
Fällen das ursprüngliche Leistungssoll nicht genau beschrieben worden ist, also möglicherweise nur
ungenaue Leistungs-/Funktionsmerkmale in den Vertragsunterlagen festgehalten sind, gibt es oft erhebliche Meinungsunterschiede im Hinblick auf die „zusätzliche“ Zahlungspflicht.
zu 6. Verlust des Widerrufsrecht bei vorzeitigem Baubeginn; Wertersatz; Ausführungsfrist
Solange bei ordnungsgemäßer Belehrung durch den Unternehmer das Widerrufsrecht des Verbrauchers von 14 Tagen nach Vertragsschluss läuft, hat der Unternehmer ein vertraglich vereinbartes
Recht, mit dem Beginn seiner Ausführung bis zum Ablauf der Frist zu warten.
Sofern der Verbraucher es will bzw. ausdrücklich wünscht, dass der Unternehmer mit seiner Ausführung früher (vor Ablauf der 14-Tage-Frist) beginnen soll, hat der Verbraucher sein Verlangen „auf einem Datenträger“ (§ 357 Abs. 8 S. 3 BGB) zu erklären.
Eine Folge ist, dass mit vollständiger Vertragserfüllung das Widerrufsrecht des Verbrauchers – auch vor
Ablauf von 14 Tagen – erlöscht. Eine andere Folge ist, dass im Falle des Widerrufs der Unternehmer
einen Wertersatz für die erbrachte Leistung erhält.
Um die Ausführungsfrist nicht in den Vertragsunterlagen „untergehen“ zu lassen, ist sie an dieser Stelle
genannt, um die Vertragsparteien ausdrücklich darauf hinzuweisen.
zu 7. Unterlagen
Der Unternehmer übergibt folgende Unterlagen: …………..
Diese Regelung ist für den Unternehmer sinnvoll. So kann er z. B. in einem späteren Streitverfahren
darauf hinweisen, dass die Herstellerunterlagen, insbesondere die Wartungs- und Bedienungsanweisungen des Produktherstellers, zu übergeben waren, der Verbraucher dies wusste und die Übergabe
auch erfolgte (eventuell Empfangsbestätigung im Abnahmeprotokoll). Des Weiteren kann hier das Protokoll über die Einweisung genannt werden.
Weitere „mitzuliefernde Unterlagen“ werden genannt in
– ATV DIN 18379 Nr. 3.6 für raumlufttechnische Anlagen,
– ATV DIN 18380 Nr. 3.7 für Heizanlagen und zentrale Wassererwärmungsanlagen,
– ATV DIN 18381 Nr. 3.5 für Gas-, Wasser- und Entwässerungsanlagen in Gebäuden.
zu 8. Zahlungen, Abschlagszahlungen, Stellung einer Sicherheit
a) Zahlungsplan für Abschlagszahlungen
Der Unternehmer kann einen individuellen Zahlungsplan vereinbaren, dessen Abschlagszahlungen
sich nach dem Erreichen eines festgelegten Baufortschritts richten, z. B. Abschluss der Rohmontage –
Erdgeschoss, Abschluss der Fertigmontage – 1. Stock. ……
b) Nach der gesetzlichen Regelung kann der Unternehmer kann immer dann (also mehrmals) eine
Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten
Leistungen verlangen.
c) Stellung einer Sicherheit durch Verbraucher
Die neuen Informationspflichten erfordern es, dass der Verbraucher darüber aufgeklärt wird,
welche Sicherheiten er – möglicherweise – zu stellen hat.
Für die Alternative c) gibt es einen Vertragszusatz, der aber nur in sehr „speziellen“ (schwierigen) Fällen und nur nach Einzelberatung durch die Rechtsabteilung des Fachverbandes SHK verwandt werden
soll.
zu 9. Vertretung der Vertragsparteien
Die Erstellung einer handwerklichen (Bau-)Werkleistung ist ein dynamischer Prozess, in dem es während der Ausführungszeit immer wieder zu Planungsänderungen und Ergänzungswünschen des Auftraggebers kommen kann. Grundsätzlich hat der Verbraucher im Rahmen seiner Rechte und Pflichten
selbst zu handeln, da ihn die Folgen treffen.
Der Unternehmer sollte im Werkvertrag mit dem Verbraucher die Vollmacht des Architekten eindeutig
festlegen. Hat der Unternehmer im Einzelfall einer „Architektenerklärung“ Zweifel über die Bevollmächtigung des Architekten, sollte er den Vorgang mit einer schriftlichen Mitteilung an den Verbraucher anzeigen und um Bestätigung bitten.
Der Unternehmer sollte sich bei Anweisungen des Architekten nicht danach richten, was der Architekt
aufgrund seines Architektenvertrages mit dem Verbraucher alles darf (Umfang des Auftrags im Architektenvertrag).
zu 10. Urkalkulation
§ 650c Abs. 2 BGB sieht vor, dass der Unternehmer zur Berechnung einer Nachtragsvergütung auf die
Ansätze in einer vereinbarungsgemäß hinterlegten Urkalkulation zurückgreifen kann. Der große Vorteil
dieser Möglichkeit besteht in der gesetzlich angeordneten Vermutung, dass die so ermittelte Vergütung
der Nachtragsvergütung nach § 650c Abs. 1 BGB entspricht (tatsächlich erforderliche Kosten plus
Zuschläge). Der Unternehmer kann also recht leicht eine Nachtragsvergütung berechnen und der Verbraucher wird es schwer haben, die gesetzliche Vermutung zu erschüttern und andere (niedrigere)
Kosten nachzuweisen.
zu 11. Sonstige Vereinbarungen
Hier kann der Unternehmer die mit dem Verbraucher getroffenen individuellen Vereinbarungen eintragen

I. Allgemeines
1. Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle vom Unternehmer
(nachstehend: Auftragnehmer) auszuführenden Aufträge
sind die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie etwaige individuelle Vereinbarungen; sie haben
Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Bestellers
(nachstehend: Auftraggeber), denen ausdrücklich widersprochen wird.
2. Alle Vertragsabreden sollen aus Beweisgründen schriftlich
oder in elektronischer Form (§ 126 a BGB) erfolgen.
II. Angebote und Unterlagen
1. Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend. Soweit ein Angebot des Auftragnehmers in der in
Ziff. I Nr. 2 genannten Form vorliegt und nichts anderes
vereinbart ist, ist das Angebot für die Zeit von 15 Kalendertagen nach Zugang beim Auftraggeber bindend.
2. Gewichts- oder Maßangaben in Angebotsunterlagen des
Auftragnehmers (z. B. in Plänen, Zeichnungen, Abbildungen) sind nur annähernd gewichts- oder maßgenau, soweit nicht diese Angaben auf Verlangen des Auftraggebers
als verbindlich bezeichnet werden.
3. Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Auftragnehmers dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich
gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrags
unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben.
Eventuell erstellte Vervielfältigungen sind in diesem Fall zu
vernichten.
4. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom
Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer
rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer
hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber auszuhändigen.
III. Preise
1. Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonnund Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten
Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Die Berechnung setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im
Zeitpunkt der Beauftragung oder des Beginns der entsprechenden Arbeit dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze mitgeteilt hat.
2. Eine Mehrwertsteuererhöhung wird im kaufmännischen
Verkehr sofort, im nicht kaufmännischen Verkehr dann an
den Auftraggeber weiterberechnet, wenn die Werkleistung
nach dem Ablauf von vier Monaten nach Vertragsabschluss erbracht wird.
IV. Zahlungsbedingungen und Verzug
1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen, soweit nichts
anderes vereinbart ist, sofort fällig und zahlbar. § 650g Abs. 4
BGB gilt mit der Maßgabe, dass die Schlussrechnung als
prüffähig gilt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14
Tagen nach Zugang begründete Einwendungen gegen die
Prüffähigkeit erhebt. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu
beschleunigen und vom Auftraggeber ohne jeden Abzug
(Skonto, Rabatt) nach Abnahme und Rechnungserhalt, spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt, an den Auftragnehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Auftraggeber in Verzug, soweit auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
2. Wechsel und Schecks werden nur an Zahlungs statt
angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen
gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
3. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
V. Ausführung
1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den
Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den
Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die
gemäß II. Ziffer 4 erforderlichen Genehmigungen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn und soweit
erforderlich, eine kostenlose Bereitstellung eines Strom-,
Gas-, Wasseranschlusses gewährleistet ist, sowie eine
möglicherweise vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.
2. Sind Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten
und dergleichen vorgesehen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn seiner Arbeiten
auf etwaige mit den Arbeiten verbundene, dem Auftraggeber bekannte Gefahren (z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen, Lagerung wertvoller Güter in angrenzenden Räumen,
feuergefährdete Bau- und sonstige Materialien, Gefahr für
Leib und Leben von Personen, usw.) hinzuweisen.
VI. Abnahme und Gefahrenübergang
1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der
Werkleistung.
2. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so
geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Ein Gefahrenübergang liegt auch vor, wenn die Montage aus
Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
3. Die Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch
wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies
gilt insbesondere nach probeweiser Inbetriebsetzung und für
den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellenheizung).
Wegen unwesentlicher Mängel kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.
VII. Versuchte Instandsetzung
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Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann der
Fehler nicht behoben oder das Objekt nicht instand gesetzt
werden, weil
a) der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht gewährt, oder
b) der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach
Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich
sinnvoll beseitigt werden kann,
ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Auftragnehmers zu erstatten, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- und Risikobereich des Auftragnehmers (z. B. Ersatzteile können nicht mehr
beschafft werden) fällt.
VIII. Mängelrechte
1. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Schadensfälle
ausgeschlossen, die nach Abnahme durch falsche Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Auftraggebers oder
Dritter, durch unvermeidbare chemische oder elektrische
Einflüsse, sowie durch normale/n Abnutzung/Verschleiß (z.
B. von Dichtungen) entstanden sind.
2. Systemimmanente geringe Farbabweichungen (z. B.
herstellungsbedingt bei Keramikfliesen) und geringe Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen
sind, gelten als vertragsgemäß.
3. Der Auftragnehmer muss im Rahmen seiner werkvertraglichen Mängelbeseitigungspflicht (Nacherfüllungspflicht) nur
die zum Abnahmezeitpunkt vorhandenen/angelegten Mängel
beseitigen, die ursächlich auf dem Inhalt des Werkvertrages
(z. B. Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungsauftrag)
beruhen, nicht jedoch Mängel am Objekt des Auftraggebers,
deren Ursache nicht auf den Inhalt des Werkvertrages zurückzuführen sind.
IX. Haftung auf Schadensersatz
Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus
welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung
nur
a. im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung;
b. bei Vorliegen von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig
verschwiegen hat;
c. im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes;
d. im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
e. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Auftraggebers jedoch
auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet
wird.
X. Verjährung

1. Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren
Mängelansprüche des Auftraggebers in einem Jahr ab
Abnahme der Werkleistung.
2. In den Fällen des § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Arbeiten an einem
Bauwerk) bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist
von 5 Jahren.
3. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche
des Auftraggebers, die auf einem Mangel des Werkes beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des
Käufers gem. IX. a. bis d. verjähren jedoch ausschließlich
nach den gesetzlichen Vorschriften.
XI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das
Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
2. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des
Gebäudes oder des Grundstückes des Auftraggebers geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen
eigener Leistungsverweigerungsrechte dem Auftragnehmer
die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können,
zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen
zurück zu übertragen.
3. Die Kosten der Demontage gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Werden die vom Auftragnehmer eingebrachten Gegenstände als wesentliche Bestandteile mit einem Grundstück oder
mit einem anderen Gegenstand verbunden oder verarbeitet, so tritt der Auftraggeber, falls durch die Verbindung
oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an
dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers schon jetzt an den Auftragnehmer ab.
XII. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Ort der werkvertraglichen Ausführung
oder der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit entweder beide Vertragsparteien Kaufleute
sind oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens
und der Auftragnehmer Kaufmann ist

Ausgabe 2016


* Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden durch den DVA ausschließlich zur Anwendung gegenüber Unternehmen, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens empfohlen (§ 310 BGB).
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§ 1 Art und Umfang der Leistung

(1) Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt. Als Bestandteil des Vertrags gelten auch die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C).
(2) Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander:
1. die Leistungsbeschreibung,
2. die Besonderen Vertragsbedingungen,
3. etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen,
4. etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen,
5. die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für
Bauleistungen,
6. die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung
von Bauleistungen.
(3) Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.
(4) Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung
erforderlich werden, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit
auszuführen, außer wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen nicht eingerichtet ist.
Andere Leistungen können dem Auftragnehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden.
§ 2 Vergütung

(1) Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der
Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen
Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den
Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.
(2) Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich
ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart (z. B.
durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten) vereinbart ist.
(3) 1. Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung
oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v. H. von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis.
2. Für die über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf
Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu
vereinbaren.
3. Bei einer über 10 v. H. hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes ist
auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung
oder Teilleistung zu erhöhen, soweit der Auftragnehmer nicht durch Erhöhung der
Mengen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen) oder in anderer Weise einen
Ausgleich erhält. Die Erhöhung des Einheitspreises soll im Wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und
Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte
Menge ergibt. Die Umsatzsteuer wird entsprechend dem neuen Preis vergütet.
4. Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung andere Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme vereinbart ist, so kann mit der
Änderung des Einheitspreises auch eine angemessene Änderung der Pauschalsumme gefordert werden.
(4) Werden im Vertrag ausbedungene Leistungen des Auftragnehmers vom Auftraggeber selbst übernommen (z. B. Lieferung von Bau-, Bauhilfs- und Betriebsstoffen), so
gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird, § 8 Absatz 1 Nummer 2 entsprechend.
(5) Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu
vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden.
(6) 1. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch dem
Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt.
2. Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die
vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Sie ist
möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren.
(7) 1. Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die
Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich
vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme
nicht zumutbar ist (§ 313 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen.
2. Die Regelungen der Absätze 4, 5 und 6 gelten auch bei Vereinbarung einer Pauschalsumme.
3. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gelten die Nummern 1 und 2 auch für Pauschalsummen, die für Teile der Leistung vereinbart sind; Absatz 3 Nummer 4 bleibt
unberührt.
(8) 1. Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger
Abweichung vom Auftrag ausführt, werden nicht vergütet. Der Auftragnehmer hat
sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen; sonst
kann es auf seine Kosten geschehen. Er haftet außerdem für andere Schäden, die dem Auftraggeber hieraus entstehen.
2. Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich anerkennt. Eine Vergütung steht ihm
auch zu, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrags notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden. Soweit dem Auftragnehmer eine Vergütung
zusteht, gelten die Berechnungsgrundlagen für geänderte oder zusätzliche
Leistungen der Absätze 5 oder 6 entsprechend.
3. Die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§
677 ff. BGB) bleiben unberührt.
(9) 1. Verlangt der Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen oder andere
Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte, nicht zu
beschaffen hat, so hat er sie zu vergüten.
2. Lässt er vom Auftragnehmer nicht aufgestellte technische Berechnungen
durch den Auftragnehmer nachprüfen, so hat er die Kosten zu tragen.
(10) Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem
Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind (§ 15).
§ 3 Ausführungsunterlagen
(1) Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer
unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.
(2) Das Abstecken der Hauptachsen der baulichen Anlagen, ebenso der
Grenzen des Geländes, das dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wird,
und das Schaffen der notwendigen Höhenfestpunkte in unmittelbarer Nähe
der baulichen Anlagen sind Sachen des Auftraggebers.
(3) Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Geländeaufnahmen und
Absteckungen und die übrigen für die Ausführung übergebenen Unterlagen
sind für den Auftragnehmer maßgebend. Jedoch hat er sie, soweit es zur
ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gehört, auf etwaige Unstimmigkeiten zu
überprüfen und den Auftraggeber auf entdeckte oder vermutete Mängel
hinzuweisen.
(4) Vor Beginn der Arbeiten ist, soweit notwendig, der Zustand der Straßen und
Geländeoberfläche, der Vorfluter und Vorflutleitungen, ferner der baulichen
Anlagen im Baubereich in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Auftraggeber und Auftragnehmer anzuerkennen ist.
(5) Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen oder
andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders
den Technischen Vertragsbedingungen, oder der gewerblichen Verkehrssitte
oder auf besonderes Verlangen des Auftraggebers (§ 2 Absatz 9) zu beschaffen hat, sind dem Auftraggeber nach Aufforderung rechtzeitig vorzulegen.
(6) 1. Die in Absatz 5 genannten Unterlagen dürfen ohne Genehmigung ihres
Urhebers nicht veröffentlicht, vervielfältigt, geändert oder für einen anderen
als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
2. An DV-Programmen hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung mit den
vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den festgelegten Geräten. Der Auftraggeber darf zum Zwecke der Datensicherung zwei
Kopien herstellen. Diese müssen alle Identifikationsmerkmale enthalten. Der
Verbleib der Kopien ist auf Verlangen nachzuweisen.
3. Der Auftragnehmer bleibt unbeschadet des Nutzungsrechts des Auftraggebers zur Nutzung der Unterlagen und der DV-Programme berechtigt.
§ 4 Ausführung

(1) 1. Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung
auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen
Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse – z. B. nach dem Baurecht, dem Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht, dem Gewerberecht – herbeizuführen.
2. Der Auftraggeber hat das Recht, die vertragsgemäße Ausführung der
Leistung zu überwachen. Hierzu hat er Zutritt zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, wo die vertragliche Leistung oder Teile von ihr
hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe und Bauteile gelagert werden.
Auf Verlangen sind ihm die Werkzeichnungen oder andere Ausführungsunterlagen sowie die Ergebnisse von Güteprüfungen zur Einsicht vorzulegen
und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn hierdurch keine Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden. Als Geschäftsgeheimnis bezeichnete Auskünfte und Unterlagen hat er vertraulich zu behandeln.
3. Der Auftraggeber ist befugt, unter Wahrung der dem Auftragnehmer zustehenden Leitung (Absatz 2) Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung notwendig sind. Die Anordnungen sind
grundsätzlich nur dem Auftragnehmer oder seinem für die Leitung der Ausführung bestellten Vertreter zu erteilen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
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Dem Auftraggeber ist mitzuteilen, wer jeweils als Vertreter des Auftragnehmers für
die Leitung der Ausführung bestellt ist.
4. Hält der Auftragnehmer die Anordnungen des Auftraggebers für unberechtigt oder unzweckmäßig, so hat er seine Bedenken geltend zu machen, die Anordnungen
jedoch auf Verlangen auszuführen, wenn nicht gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Wenn dadurch eine ungerechtfertigte Erschwerung
verursacht wird, hat der Auftraggeber die Mehrkosten zu tragen.
(2) 1. Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem
Vertrag auszuführen. Dabei hat er die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Es ist seine Sache, die
Ausführung seiner vertraglichen Leistung zu leiten und für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen.
2. Er ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es ist
ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die
sein Verhältnis zu den Arbeitnehmern regeln.
(3) Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehen Art der Ausführung (auch
wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Auftraggeber
gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so
hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich – möglichst schon vor Beginn der Arbeiten
– schriftlich mitzuteilen; der Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.
(4) Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, dem Auftragnehmer
unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen:
1. die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle,
2. vorhandene Zufahrtswege und Anschlussgleise,
3. vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie. Die Kosten für den Verbrauch
und den Messer oder Zähler trägt der Auftragnehmer, mehrere Auftragnehmer
tragen sie anteilig.
(5) Der Auftragnehmer hat die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm für die
Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung und
Diebstahl zu schützen. Auf Verlangen des Auftraggebers hat er sie vor Winterschäden und Grundwasser zu schützen, ferner Schnee und Eis zu beseitigen. Obliegt
ihm die Verpflichtung nach Satz 2 nicht schon nach dem Vertrag, so regelt sich die
Vergütung nach § 2 Absatz 6.
(6) Stoffe oder Bauteile, die dem Vertrag oder den Proben nicht entsprechen, sind auf
Anordnung des Auftraggebers innerhalb einer von ihm bestimmten Frist von der
Baustelle zu entfernen. Geschieht es nicht, so können sie auf Kosten des Auftragnehmers entfernt oder für seine Rechnung veräußert werden.
(7) Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig
erkannt werden, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. Hat der Auftragnehmer den Mangel oder die Vertragswidrigkeit zu vertreten,
so hat er auch den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur Beseitigung des Mangels nicht nach, so kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären,
dass er nach fruchtlosen Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde (§ 8 Absatz
3).
(8) 1. Der Auftragnehmer hat die Leistung im eigenen Betrieb auszuführen. Mit
schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers darf er sie an Nachunternehmer übertragen. Die Zustimmung ist nicht notwendig bei Leistungen, auf die der Betrieb des
Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Erbringt der Auftragnehmer ohne schriftliche
Zustimmung des Auftraggebers Leistungen nicht im eigenen Betrieb, obwohl sein
Betrieb darauf eingerichtet ist, kann der Auftraggeber ihm eine angemessene Frist
zur Aufnahme der Leistung im eigenen Betrieb setzen und erklären, dass er nach
fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde (§ 8 Absatz 3).
2. Der Auftragnehmer hat bei der Weitervergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teile B und C zugrunde zu legen.
3. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Nachunternehmer und deren
Nachunternehmer ohne Aufforderung spätestens bis zum Leistungsbeginn des
Nachunternehmers mit Namen, gesetzlichen Vertretern und Kontaktdaten bekannt
zu geben. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer für seine Nachunternehmer Erklärungen und Nachweise zur Eignung vorzulegen.
(9) Werden bei Ausführung der Leistung auf einem Grundstück Gegenstände von
Altertum, Kunst- oder wissenschaftlichem Wert entdeckt, so hat der Auftragnehmer
vor jedem weiteren Aufdecken oder Ändern dem Auftraggeber den Fund anzuzeigen
und ihm die Gegenstände nach näherer Weisung abzuliefern. Die Vergütung etwaiger Mehrkosten regelt sich nach § 2 Absatz 6. Die Rechte des Entdeckers (§ 984
BGB) hat der Auftraggeber.
(10) Der Zustand von Teilen der Leistung ist auf Verlangen gemeinsam von Auftraggeber
und Auftragnehmer festzustellen, wenn diese Teile der Leistung durch die weitere
Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen.
§ 5 Ausführungsfristen
(1) Die Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen,
angemessen zu fördern und zu vollenden. In einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich
vereinbart ist.
(2) Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so hat der Auftraggeber
dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen Beginn zu
erteilen. Der Auftragnehmer hat innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung zu
beginnen. Der Beginn der Ausführung ist dem Auftraggeber anzuzeigen.
(3) Wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend sind,
dass die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können, muss der
Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen.
(4) Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung, gerät er mit der
Vollendung in Verzug, oder kommt er der in Absatz 3 erwähnen Verpflichtung nicht nach, so kann der Auftraggeber bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz nach § 6 Absatz 6 verlangen oder dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass
er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde (§ 8 Absatz 3).
§ 6 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung

(1) Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der
Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren.
(2) 1. Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung verursacht
ist:
a) durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers,
b) durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb,
c) durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare
Umstände.
2. Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe
des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, gelten nicht als Behinderung.
(3) Der Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden
kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat er ohne Weiteres und unverzüglich die
Arbeiten wieder aufzunehmen und den Auftraggeber davon zu benachrichtigen.
(4) Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung mit
einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit.
(5) Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen, ohne
dass die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu
vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind.
(6) Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat
der andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, des entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB unberührt, sofern die Anzeige nach
Absatz 1 Satz 1 erfolgt oder wenn Offenkundigkeit nach Absatz 1 Satz 2 gegeben ist.
(7) Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann jeder Teil nach
Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich kündigen. Die Abrechnung regelt
sich nach den Absätzen 5 und 6; wenn der Auftragnehmer die Unterbrechung nicht zu vertreten hat, sind auch die Kosten der Baustellenräumung
zu vergüten, soweit sie nicht in der Vergütung für die bereits ausgeführten
Leistungen enthalten sind.
§ 7 Verteilung der Gefahr
(1) Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch
höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat
dieser für die ausgeführten Teile der Leistung die Ansprüche nach § 6 Absatz 5; für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.
(2) Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören alle mit der
baulichen Anlage unmittelbar verbundenen, in ihre Substanz eingegangenen Leistungen, unabhängig von deren Fertigstellungsgrad.
(3) Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören nicht die noch
nicht eingebauten Stoffe und Bauteile sowie die Baustelleneinrichtung und
Absteckungen. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören
ebenfalls nicht Hilfskonstruktionen und Gerüste, auch wenn diese als Besondere Leistung oder selbstständig vergeben sind.
§ 8 Kündigung durch den Auftraggeber
(1) 1. Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den
Vertrag kündigen.
2. Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und
seines Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 649 BGB).
(2) 1. Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer
seine Zahlungen einstellt, von ihm oder zulässigerweise vom Auftraggeber
oder einem anderen Gläubiger das Insolvenzverfahren (§§ 14 und 15 InsO)
beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt ist, ein
solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
2. Die ausgeführten Leistungen sind nach § 6 Absatz 5 abzurechnen. Der
Auftraggeber kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Restes verlangen.
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(3) 1. Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn in den Fällen des § 4 Absätze
7 und 8 Nummer 1 und des § 5 Absatz 4 die gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist.
Die Kündigung kann auf einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung beschränkt werden.
2. Nach der Kündigung ist der Auftraggeber berechtigt, den noch nicht vollendeten
Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen zu
lassen, doch bleiben seine Ansprüche auf Ersatz des etwa entstehenden weiteren
Schadens bestehen. Er ist auch berechtigt, auf die weitere Ausführung zu verzichten
und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn die Ausführung aus
den Gründen, die zur Kündigung geführt haben, für ihn kein Interesse mehr hat.
3. Für die Weiterführung der Arbeiten kann der Auftraggeber Geräte, Gerüste, auf
der Baustelle vorhandene andere Einrichtungen und angelieferte Stoffe und Bauteile
gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen.
4. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer eine Aufstellung über die entstandenen
Mehrkosten und über seine anderen Ansprüche spätestens binnen 12 Werktagen
nach Abrechnung mit dem Dritten zuzusenden.
(4) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen,
1. wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hatte, die
eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Absatz 3 Nummer 1 Satz 2
und Nummer 2 bis 4 gilt entsprechend.
2. sofern dieser im Anwendungsbereich des 4. Teils des GWB geschlossen wurde,
a) wenn der Auftragnehmer wegen eines zwingenden Ausschlussgrundes zum Zeitpunkt des Zuschlags nicht hätte beauftragt werden dürfen. Absatz 3 Nummer 1 Satz
2 und Nummer 2 bis 4 gilt entsprechend.
b) bei wesentlicher Änderung des Vertrages oder bei Feststellung einer schweren
Verletzung der Verträge über die Europäische Union und die Arbeitsweise der Europäischen Union durch den Europäischen Gerichtshof. Die ausgeführten Leistungen
sind nach § 6 Absatz 5 abzurechnen. Etwaige Schadensersatzansprüche der Parteien bleiben unberührt.
Die Kündigung ist innerhalb von 12 Werktagen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes auszusprechen.
(5) Sofern der Auftragnehmer die Leistung, ungeachtet des Anwendungsbereichs des 4.
Teils des GWB, ganz oder teilweise an Nachunternehmer weitervergeben hat, steht
auch ihm das Kündigungsrecht gemäß Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b zu, wenn
der ihn als Auftragnehmer verpflichtende Vertrag (Hauptauftrag) gemäß Absatz 4
Nummer 2 Buchstabe b gekündigt wurde. Entsprechendes gilt für jeden Auftraggeber der Nachunternehmerkette, sofern sein jeweiliger Auftraggeber den Vertrag gemäß Satz 1 gekündigt hat.
(6) Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
(7) Der Auftragnehmer kann Aufmaß und Abnahme der von ihm ausgeführten Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat unverzüglich eine prüfbare
Rechnung über die ausgeführten Leistungen vorzulegen.
(8) Eine wegen Verzugs verwirkte, nach Zeit bemessene Vertragsstrafe kann nur für die
Zeit bis zum Tag der Kündigung des Vertrags gefordert werden.
§ 9 Kündigung durch den Auftragnehmer

(1) Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen:
1. wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch
den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug
nach §§ 293 ff. BGB),
2. wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät.
(2) Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist erst zulässig, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde.
(3) Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen. Außerdem
hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642
BGB; etwaige weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.
§ 10 Haftung der Vertragsparteien
(1) Die Vertragsparteien haften einander für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren sie sich zur Erfüllung
ihrer Verbindlichkeiten bedienen (§§ 276, 278 BGB).
(2) 1. Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit der Leistung ein Schaden, für den
auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide Vertragsparteien haften, so
gelten für den Ausgleich zwischen den Vertragsparteien die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Soweit der
Schaden des Dritten nur die Folge einer Maßnahme ist, die der Auftraggeber in dieser Form angeordnet hat, trägt er den Schaden allein, wenn ihn der Auftragnehmer
auf die mit der angeordneten Ausführung verbundene Gefahr nach § 4 Absatz 3
hingewiesen hat.
2. Der Auftragnehmer trägt den Schaden allein, soweit er ihn durch Versicherung
seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder durch eine solche zu tarifmäßigen,
nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können.
(3) Ist der Auftragnehmer einem Dritten nach den §§ 823 ff. BGB zu Schadensersatz
verpflichtet wegen unbefugten Betretens oder Beschädigung angrenzender Grundstücke, wegen Entnahme oder Auflagerung von Boden oder anderen Gegenständen
außerhalb der vom Auftraggeber dazu angewiesenen Flächen oder wegen der Folgen eigenmächtiger Versperrung von Wegen oder Wasserläufen, so trägt er im Verhältnis zum Auftraggeber den Schaden allein.
(4) Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte haftet im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander der Auftragnehmer allein, wenn er selbst das geschützte Verfahren
oder die Verwendung geschützter Gegenstände angeboten oder wenn der Auftraggeber die Verwendung vorgeschrieben und auf das Schutzrecht hingewiesen hat.
(4) Ist eine Vertragspartei gegenüber der anderen nach den Absätzen 2, 3 oder
4 von der Ausgleichspflicht befreit, so gilt diese Befreiung auch zugunsten
ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
(6) Soweit eine Vertragspartei von dem Dritten für einen Schaden in Anspruch
genommen wird, den nach den Absätzen 2, 3 oder 4 die andere Vertragspartei zu tragen hat, kann sie verlangen, dass ihre Vertragspartei sie von der
Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten befreit. Sie darf den Anspruch des
Dritten nicht anerkennen oder befriedigen, ohne der anderen Vertragspartei
vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben.
§ 11 Vertragsstrafe

(1) Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 BGB.
(2) Ist die Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, dass der Auftragnehmer nicht
in der vorgesehenen Frist erfüllt, so wird sie fällig, wenn der Auftragnehmer
in Verzug gerät.
(3) Ist die Vertragsstrafe nach Tagen bemessen, so zählen nur Werktage; ist sie
nach Wochen bemessen, so wird jeder Werktag angefangener Wochen als
1/6 Woche gerechnet.
(4) Hat der Auftraggeber die Leistung abgenommen, so kann er die Strafe nur
verlangen, wenn er dies bei der Abnahme vorbehalten hat.
§ 12 Abnahme
(1) Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung – gegebenenfalls auch
vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist – die Abnahme der Leistung, so
hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere
Frist kann vereinbart werden.
(2) Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders
abzunehmen.
(3) Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden.
(4) 1. Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es
verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen zuziehen.
Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. In die
Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen
Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen des Auftragnehmers. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.
2.Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des Auftragnehmers stattfinden, wenn der Termin vereinbart war oder der Auftraggeber mit genügender
Frist dazu eingeladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer alsbald mitzuteilen.
(5) 1. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit
Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.
2. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder
einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach
Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts
anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur
Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.
3. Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der
Auftraggeber spätestens zu den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten
Zeitpunkten geltend zu machen.
(6) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, soweit er sie
nicht schon nach § 7 trägt.
§ 13 Mängelansprüche
(1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der
Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der
Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit
hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von
Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist,
die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der
Art der Leistung erwarten kann.
(2) Bei Leistungen nach Probe gelten die Eigenschaften der Probe als vereinbarte Beschaffenheit, soweit nicht Abweichungen nach der Verkehrssitte als
bedeutungslos anzusehen sind. Dies gilt auch für Proben, die erst nach Vertragsabschluss als solche anerkannt sind.
(3) Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf
Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, haftet der Auftragnehmer, es sei denn, er hat
die ihm nach § 4 Absatz 3 obliegende Mitteilung gemacht.
(4) 1. Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so
beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre, für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, und für die vom
Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre. Abweichend von Satz
1 beträgt die Verjährungsfrist für feuerberührte und abgasdämmende Teile
von industriellen Feuerungsanlagen 1 Jahr.
(1) Ist für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen
Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähig-
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keit hat, nichts anderes vereinbart, beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist
für Mängelansprüche abweichend von Nummer 1 zwei Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der
Verjährungsfrist nicht zu übertragen; dies gilt auch, wenn für weitere Leistungen eine andere Verjährungsfrist vereinbart ist.
3. Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§ 12 Absatz 2).
(5) 1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine
Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel verjährt in 2 Jahren, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf der
Regelfristen nach Absatz 4 oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist. Nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung beginnt für diese Leistung eine Verjährungsfrist
von 2 Jahren neu, die jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach Absatz 4 oder
der an ihrer Stelle vereinbarten Frist endet.
2. Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom
Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber
die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen.
(6) Ist die Beseitigung des Mangels für den Auftraggeber unzumutbar oder ist sie
unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und
wird sie deshalb vom Auftragnehmer verweigert, so kann der Auftraggeber durch
Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer die Vergütung mindern (§ 638 BGB).
(7) 1. Der Auftragnehmer haftet bei schuldhaft verursachten Mängeln für Schäden aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
2, Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln haftet er für alle Schäden.
3. Im Übrigen ist dem Auftraggeber der Schaden an der baulichen Anlage zu ersetzen, zu deren Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die Leistung dient, wenn
ein wesentlicher Mangel vorliegt, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt
und auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Einen darüber
hinausgehenden Schaden hat der Auftragnehmer nur dann zu ersetzen,
a) wenn der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik
beruht,
b) wenn der Mangel in dem Fehlen einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit
besteht
oder
c) soweit der Auftragnehmer den Schaden durch Versicherung seiner gesetzlichen
Haftpflicht gedeckt hat oder durch eine solche zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im
Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können.
4. Abweichend von Absatz 4 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit sich
der Auftragnehmer nach Nummer 3 durch Versicherung geschützt hat oder hätte
schützen können oder soweit ein besonderer Versicherungsschutz vereinbart ist.
5. Eine Einschränkung oder Erweiterung der Haftung kann in begründeten Sonderfällen vereinbart werden.
§ 14 Abrechnung

(1) Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten
und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden.
Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind
auf Verlangen getrennt abzurechnen.
(2) Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind dem Fortgang der Leistung
entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen. Die Abrechnungsbestimmungen
in den Technischen Vertragsbedingungen und den anderen Vertragsunterlagen sind
zu beachten. Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der Auftragnehmer rechtzeitig gemeinsame Feststellungen zu beantragen.
(3) Die Schlussrechnung muss bei Leistungen mit einer vertraglichen Ausführungsfrist
von höchstens 3 Monaten spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung eingereicht
werden, wenn nichts anderes vereinbart ist; diese Frist wird um je 6 Werktage für je
weitere 3 Monate Ausführungsfrist verlängert.
(4) Reicht der Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung nicht ein, obwohl ihm der
Auftraggeber dafür eine angemessene Frist gesetzt hat, so kann sie der Auftraggeber selbst auf Kosten des Auftragnehmers aufstellen.
§ 15 Stundenlohnarbeiten
(1) 1. Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.
2. Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen worden sind, gilt die
ortsübliche Vergütung. Ist diese nicht zu ermitteln, so werden die Aufwendungen
des Auftragnehmers für Lohn- und Gehaltskosten der Baustelle, Lohn- und Gehaltsnebenkosten der Baustelle, Stoffkosten der Baustelle, Kosten der Einrichtungen, Geräte, Maschinen und maschinellen Anlagen der Baustelle, Fracht-, Fuhr- und Ladekosten, Sozialkassenbeiträge und Sonderkosten, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen, mit angemessenen Zuschlägen für Gemeinkosten und Gewinn (einschließlich allgemeinem Unternehmerwagnis) zuzüglich Umsatzsteuer vergütet.
(2) Verlangt der Auftraggeber, dass die Stundenlohnarbeiten durch einen Polier oder
eine andere Aufsichtsperson beaufsichtigt werden, oder ist die Aufsicht nach den
einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften notwendig, so gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Dem Auftraggeber ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor Beginn anzuzeigen. Über die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei erforderlichen, besonders
zu vergütenden Aufwand für den Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und
Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, je nach der Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich Listen
(Stundenlohnzettel) einzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
von 6 Werktagen nach Zugang, zurückzugeben. Dabei kann er Einwendungen auf den Stundenlohnzetteln oder gesondert schriftlich erheben. Nicht
fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als anerkannt.
(4) Stundenlohnrechnungen sind alsbald nach Abschluss der Stundenlohnarbeiten, längstens jedoch in Abständen von 4 Wochen, einzureichen. Für die
Zahlung gilt § 16.
(5) Wenn Stundenlohnarbeiten zwar vereinbart waren, über den Umfang der
Stundenlohnleistungen aber mangels rechtzeitiger Vorlage der Stundenlohnzettel Zweifel bestehen, so kann der Auftraggeber verlangen, dass für die
nachweisbar ausgeführten Leistungen eine Vergütung vereinbart wird, die
nach Maßgabe von Absatz 1 Nummer 2 für einen wirtschaftlich vertretbaren
Aufwand an Arbeitszeit und Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten,
Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten ermittelt wird.

§ 16 Zahlung
(1) 1. Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen
oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des
Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages. Die
Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Als Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten
Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird.
2. Gegenforderungen können einbehalten werden. Andere Einbehalte sind
nur in den im Vertrag und in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen
Fällen zulässig.
3. Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 21 Tagen nach Zugang der Aufstellung fällig.
4. Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluss auf die Haftung des Auftragnehmers; sie gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.
(2) 1. Vorauszahlungen können auch nach Vertragsabschluss vereinbart
werden; hierfür ist auf Verlangen des Auftraggebers ausreichende Sicherheit
zu leisten. Diese Vorauszahlungen sind, sofern nichts anderes vereinbart
wird, mit 3 v. H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu verzinsen.
2. Vorauszahlungen sind auf die nächstfälligen Zahlungen anzurechnen,
soweit damit Leistungen abzugelten sind, für welche die Vorauszahlungen
gewährt worden sind.
(3) 1. Der Anspruch auf Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung und
Feststellung fällig, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der
Schlussrechnung. Die Frist verlängert sich auf höchstens 60 Tage, wenn sie
aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich
gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde. Werden Einwendungen
gegen die Prüfbarkeit unter Angabe der Gründe nicht bis zum Ablauf der
jeweiligen Frist erhoben, kann der Auftraggeber sich nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit berufen. Die Prüfung der Schlussrechnung ist nach Möglichkeit zu beschleunigen. Verzögert sie sich, so ist das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu zahlen.
2. Die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer über die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurde.
3. Einer Schlusszahlung steht es gleich, wenn der Auftraggeber unter Hinweis auf geleistete Zahlungen weitere Zahlungen endgültig und schriftlich
ablehnt.
4. Auch früher gestellte, aber unerledigte Forderungen werden ausgeschlossen, wenn sie nicht nochmals vorbehalten werden.
5. Ein Vorbehalt ist innerhalb von 28 Tagen nach Zugang der Mitteilung
nach den Nummern 2 und 3 über die Schlusszahlung zu erklären. Er wird
hinfällig, wenn nicht innerhalb von weiteren 28 Tagen – beginnend am Tag
nach Ablauf der in Satz 1 genannten 28 Tage – eine prüfbare Rechnung
über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn das nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird.
6. Die Ausschlussfristen gelten nicht für ein Verlangen nach Richtigstellung
der Schlussrechnung und -zahlung wegen Aufmaß-, Rechen- und Übertragungsfehlern.
(4) In sich abgeschlossene Teile der Leistung können nach Teilabnahme ohne
Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Leistungen endgültig festgestellt
und bezahlt werden.
(5) 1. Alle Zahlungen sind aufs Äußerste zu beschleunigen.
2. Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig.
3. Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann ihm der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist nicht, so hat der Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist an Anspruch
auf Zinsen in Höhe der in § 288 Absatz 2 BGB angegebenen Zinssätze,
wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist. Der Auftraggeber
kommt jedoch, ohne dass es einer Nachfristsetzung bedarf, spätestens 30
Tage nach Zugang der Rechnung oder der Aufstellung bei Abschlagszahlungen in Zahlungsverzug, wenn der Auftragnehmer seine vertraglichen und
gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt und den fälligen Entgeltbetrag nicht
rechtzeitig erhalten hat, es sei denn, der Auftraggeber ist für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich. Die Frist verlängert sich auf höchstens 60 Tage,
wenn sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung
sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde.
4. Der Auftragnehmer darf die Arbeiten bei Zahlungsverzug bis zur Zahlung
einstellen, sofern eine dem Auftraggeber zuvor gesetzte angemessene Frist
erfolglos verstrichen ist.
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(6) Der Auftraggeber ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus den
Absätzen 1 bis 5 Zahlungen an Gläubiger des Auftragnehmers zu leisten, soweit sie
an der Ausführung der vertraglichen Leistung des Auftragnehmers aufgrund eines
mit diesem abgeschlossenen Dienst- oder Werkvertrags beteiligt sind, wegen Zahlungsverzugs des Auftragnehmers die Fortsetzung ihrer Leistung zu Recht verweigern und die Direktzahlung die Fortsetzung der Leistung sicherstellen soll. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb einer
von diesem gesetzten Frist darüber zu erklären, ob und inwieweit er die Forderungen seiner Gläubiger anerkennt; wird diese Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben,
so gelten die Voraussetzungen für die Direktzahlung als anerkannt.
§ 17 Sicherheitsleistung
(1) 1. Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 BGB, soweit
sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
2. Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die
Mängelansprüche sicherzustellen.
(2) Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch Einbehalt oder
Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden, sofern das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer
in der Europäischen Gemeinschaft oder
1. in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder
2. in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassen ist.
(3) Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit; er
kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen.
(4) Bei Sicherheitsleistung durch Bürgschaft ist Voraussetzung, dass der Auftraggeber
den Bürgen als tauglich anerkannt hat. Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich unter
Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abzugeben (§ 771 BGB); sie darf nicht auf
bestimmte Zeit begrenzt und muss nach Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt
sein. Der Auftraggeber kann als Sicherheit keine Bürgschaft fordern, die den Bürgen
zur Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet.
(5) Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der Auftragnehmer
den Betrag bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide nur gemeinsam verfügen können („Und-Konto“). Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.
(6) 1. Soll der Auftraggeber vereinbarungsgemäß die Sicherheit in Teilbeträgen von
seinen Zahlungen einbehalten, so darf er jeweils die Zahlung um höchstens 10 v. H.
kürzen, bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist. Sofern Rechnungen ohne
Umsatzsteuer gemäß § 13b UStG gestellt werden, bleibt die Umsatzsteuer bei der
Berechnung des Sicherheitseinbehalts unberücksichtigt. Den jeweils einbehaltenen
Betrag hat er dem Auftragnehmer mitzuteilen und binnen 18 Werktagen nach dieser
Mitteilung auf ein Sperrkonto bei dem vereinbarten Geldinstitut einzuzahlen. Gleichzeitig muss er veranlassen, dass dieses Geldinstitut den Auftragnehmer von der Einzahlung des Sicherheitsbetrags benachrichtigt. Absatz 5 gilt entsprechend.
2. Bei kleineren oder kurzfristigen Aufträgen ist es zulässig, dass der Auftraggeber
den einbehaltenen Sicherheitsbetrag erst bei der Schlusszahlung auf ein Sperrkonto
einzahlt.
3. Zahlt der Auftraggeber den einbehaltenen Betrag nicht rechtzeitig ein, so kann
ihm der Auftragnehmer hierfür eine angemessene Nachfrist setzen. Lässt der Auftraggeber auch diese verstreichen, so kann der Auftragnehmer die sofortige Auszahlung des einbehaltenen Betrags verlangen und braucht dann keine Sicherheit mehr
zu leisten.
4.Öffentliche Auftraggeber sind berechtigt, den als Sicherheit einbehaltenen
Betrag auf eigenes Verwahrgeldkonto zu nehmen; der Betrag wird nicht verzinst.
(7) Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist. Soweit er diese
Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Guthaben des Auftragnehmers einen Betrag in Höhe der vereinbarten Sicherheit
einzubehalten. Im Übrigen gelten die Absätze 5 und 6 außer Nummer 1
Satz 1 entsprechend.
(8) 1. Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens nach Abnahme und Stellung
der Sicherheit für Mängelansprüche zurückzugeben, es sei denn, dass Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt sind. Dann darf er für diese
Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
2. Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf von 2 Jahren zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine
geltend gemachten Ansprüche
§ 18 Streitigkeiten
(1) Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38
Zivilprozessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus
dem Vertrag nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers
zuständigen Stelle, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sie ist dem Auftragnehmer auf Verlangen mitzuteilen.
(2) 1. Entstehen bei Verträgen mit Behörden Meinungsverschiedenheiten, so
soll der Auftragnehmer zunächst die der auftraggebenden Stelle unmittelbar
vorgesetzte Stelle anrufen. Diese soll dem Auftragnehmer Gelegenheit zur
mündlichen Aussprache geben und ihn möglichst innerhalb von 2 Monaten
nach der Anrufung schriftlich bescheiden und dabei auf die Rechtsfolgen
des Satzes 3 hinweisen. Die Entscheidung gilt als anerkannt, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Bescheides
schriftlich Einspruch beim Auftraggeber erhebt und dieser ihn auf die Ausschlussfrist hingewiesen hat.
2. Mit dem Eingang des schriftlichen Antrages auf Durchführung eines Verfahrens nach Nummer 1 wird die Verjährung des in diesem Antrag geltend
gemachten Anspruchs gehemmt. Wollen Auftraggeber oder Auftragnehmer
das Verfahren nicht weiter betreiben, teilen sie dies dem jeweils anderen Teil
schriftlich mit. Die Hemmung endet 3 Monate nach Zugang des schriftlichen
Bescheides oder der Mitteilung nach Satz 2.
(3) Daneben kann ein Verfahren zur Streitbeilegung vereinbart werden. Die
Vereinbarung sollte mit Vertragsabschluss erfolgen.
(4) Bei Meinungsverschiedenheiten über die Eigenschaft von Stoffen und
Bauteilen, für die allgemein gültige Prüfungsverfahren bestehen, und über
die Zulässigkeit oder Zuverlässigkeit der bei der Prüfung verwendeten Maschinen oder angewendeten Prüfungsverfahren kann jede Vertragspartei
nach vorheriger Benachrichtigung der anderen Vertragspartei die materialtechnische Untersuchung durch eine staatliche oder staatlich anerkannte
Materialprüfungsstelle vornehmen lassen; deren Feststellungen sind verbindlich. Die Kosten trägt der unterliegende Teil.
(5) Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten einzustellen.

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